Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufigen Fragen zum Thema Ganztagsschulen.
FAQ
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
- Die Staatlichen Schulämter (Antragstellung, Schulkonzept)
- Die Abteilungen 7 der Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen
- Landeskreditbank Baden-Württemberg (zu den
Themen Kooperation mit außerschulischen Partnern, Monetarisierung, Mittagspausenbudget, Abrechnung), Kontakt: Tel.: , E-Mail: ganztagsschule@l-bank.de
- Vernetzungsstelle Schulverpflegung
Das Ganztagsschulkonzept im Primarbereich (GTS § 4 a SchG) sieht zwei Formen vor: Bei der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil, bei der Wahlform besteht die Möglichkeit der Teilnahme, d. h. an der Schule werden sowohl Schülerinnen und Schüler unterrichtet, welche am Ganztagsbetrieb teilnehmen als auch Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Ganztagsbetrieb teilnehmen.
Für die Betreuungsangebote ist die Kommune zuständig. Dem Schulträger steht es frei, diese Angebote anzubieten, d. h. falls zusätzlich zur eingerichteten Ganztagsschule eine Betreuung gewünscht wird, hat der Schulträger bzw. die Kommune hierfür Sorge zu tragen.
Der Schulträger entscheidet, welche Form an einer Schule angeboten werden soll.
Für die Betreuungsangebote ist die Kommune zuständig. Dem Schulträger steht es frei, diese Angebote anzubieten, d. h. falls zusätzlich zur eingerichteten Ganztagsschule eine Betreuung gewünscht wird, hat der Schulträger bzw. die Kommune hierfür Sorge zu tragen.
Nein, dies ist nicht möglich. Die Ganztagsschule § 4 a SchG gibt es entweder in der verbindlichen Form, d.h. alle Schülerinnen und Schüler einer Schule nehmen am Ganztagsbetrieb teil oder aber in der Wahlform, d.h. nur ein Teil der Schülerinnen und Schüler nimmt am Ganztagsbetrieb teil.
Nein, dies ist nicht möglich.
Das Elternrecht ist ein hohes und zu schützendes Gut. Eltern haben immer die Wahl, ob sie ihr Kind an einer Ganztagsschule anmelden möchten oder nicht.
Ist die Schule auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der Schulkonferenz verbindliche Ganztagsschule für alle Schülerinnen und Schüler, so können Eltern, die ihr Kind nicht an einer verbindlichen Ganztagsschule beschulen lassen wollen, einen Antrag auf Schulbezirkswechsel stellen. Ebenso besteht für Eltern, in deren Schulbezirk keine Ganztagsgrundschule vorhanden ist, bei Bedarf auf Antrag die Möglichkeit, dass ihr Kind an eine Grundschule mit Ganztagsbetrieb in einen anderen Schulbezirk wechselt. Diese Wechselmöglichkeiten sind als „wichtiger Grund“ im Schulgesetz verankert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3).
Für Eltern, in deren Schulbezirk keine Ganztagsgrundschule vorhanden ist, besteht bei Bedarf auf Antrag die Möglichkeit, dass ihr Kind an eine Grundschule mit Ganztagsbetrieb in einem anderen Schulbezirk wechselt. Dies gilt als wichtiger Grund im Sinne von § 76 Absatz 2 Nummer 3 Schulgesetz (siehe auch Frage 6).
Das Jugendbegleiter-Programm, mit dem sich ebenfalls außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote realisieren lassen, wird vom Land weitergeführt.
Weitere Informationen: www.jugendbegleiter.de
Darüber hinaus hat der Schulträger die Möglichkeit ergänzende Betreuungsangebote anzubieten.
Speiseraum |
Außerhalb des Speiseraums (z.B. Schulhof) |
|
Mittagspause (rechnerisch) 60 Minuten |
Bereitstellung des Mittagessens und Aufsicht im Speiseraum ist Aufgabe des Schulträgers |
Die Schule erhält mindestens 2 mal 15 Euro für Aufsichtspersonal pro
Ganztagsschultag* |
Im Anschluss an die Mittagspause (Schulpflicht) |
Angebote durch Lehrkräfte /außerschulische Partner (monetarisierte Lehrerwochenstunden) im Rahmen des
Ganztagsbetriebs |
|
* Berechnung des Geldbetrags (Mittagspausenbudget: Rechnerisch zwei Aufsichtspersonen à
15 Euro/Tag pro Schule, ab 161 Schülern drei Personen, ab 241 Schülern vier, ab 321 fünf Personen usw. (Grundlage der
Berechnung ist die Gesamtschülerzahl (Primarbereich) der Schule des vorigen Schuljahres, gemäß amtlicher
Schulstatistik). |
An allen Tagen mit Ganztagsbetrieb muss ein vom Schulträger beaufsichtigtes Mittagessen bereitgestellt werden, für dieses kann seitens des Schulträgers ein Entgelt erhoben werden. Die Aufsichtsführung im Speiseraum obliegt dem Schulträger. Die darüberhinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. Die Schulen erhalten für die Aufsichtsführung außerhalb des Speiseraums einen Geldbetrag (Mittagspausenbudget).
Berechnung: grundsätzlich pro Schule zwei Aufsichtspersonen, ab 161 Schülerinnen und Schülern drei Personen, ab 241 vier, ab 321 fünf usw. Grundlage dieser Berechnung ist die Gesamtschülerzahl Primarbereich des Vorjahres (amtliche Schulstatistik). Pro errechneter Aufsichtsperson werden 15 Euro als Budget pro Ganztagsschul-Tag zugewiesen. Damit sind jedoch keine Vorgaben verbunden, wie viele Aufsichtspersonen aufgrund der konkreten räumlichen Verhältnisse an der einzelnen Schule einzusetzen sind. Für die Aufsicht in der Mittagspause, d.h. für den Zeitraum zwischen pädagogischen Angeboten am Vormittag und pädagogischen Angeboten am Nachmittag dürfen keine monetarisierten LWS eingesetzt werden.
Im Schulgesetz ist vorgesehen, dass die Schulpflicht nicht für die Mittagspause gilt. Es bedarf daher keiner besonderen Entbindung. Die Schule muss jedoch in jedem Fall wissen, welche Schülerinnen und Schüler über die Mittagessenszeit nicht in der Schule anwesend sind.
Die Länge der Mittagspause ist nicht vorgeben. Die genannten 60 Minuten sind eine rechnerische Größe. Der Schulträger muss die gesamte Zeit im Speiseraum beaufsichtigen. Für die Schule gibt es die oben genannten 15 Euro pro Aufsicht für rechnerisch 60 Minuten. Wenn die Mittagspause länger dauern soll, so ist dies möglich, solange keine Ressourcen aus dem Ganztagsbetrieb eingesetzt werden. Die Mittagspause unterliegt nicht der Schulpflicht. Die Mittagspause ist durch den Schulträger (Mittagessen) und das zusätzliche Budget der Schule (Mittagspausenbudget) (siehe auch Frage 9) abzudecken.
Nein, dies ist nicht möglich. Die Lehrerwochenstunden dürfen nur für den Ganztagsbetrieb verwendet werden, aber nicht für die Aufsicht in der Mittagspause. Die Schulen müssen mit dem ihnen eigens für die Mittagspause zur Verfügung gestellten Geldbetrags (Mittagspausenbudget) die Aufsicht bestreiten.
Monetarisierung von Lehrerwochenstunden: Ganztagsschulen gemäß § 4 a SchG können zur Einbindung außerschulischer Partner (z. B. Sportverein, Musikschule, Jugendhilfe etc.) maximal 50 Prozent, ab Schuljahr 2025/2026 maximal 70 Prozent ihrer zusätzlich zugewiesenen Ganztags-Lehrerwochenstunden monetarisieren und damit die Angebote außerschulischer Partner im Ganztagsschulbetrieb finanzieren. Die monetarisierten Lehrerwochenstunden dürfen nicht in der Mittagspause eingesetzt werden.
Mittagspausenbudget: Die Aufsichtsführung in der Mittagspause außerhalb des Speiseraums obliegt der Schule. Dafür erhält die Schule einen Geldbetrag (Mittagspausenbudget), um Aufsichtspersonal zu bezahlen. Als rechnerische Größe wird die Mittagspause insgesamt mit 60 Minuten angesetzt. Der Geldbetrag wird folgendermaßen berechnet: bis zu 160 Schülern (Gesamtschülerzahl der Schule) zwei Aufsichtspersonen, ab 161 Schülern drei Personen, ab 241 vier Personen usw. Pro Person und Schultag mit Ganztagsbetrieb erhält die Schule 15 Euro (siehe auch Frage 9).
a) In der Mittagspause?
Ja, das ist möglich, sofern es sich nicht um eine reine Aufsichts-Tätigkeit handelt. Dies ist vom Jugendbegleiter-Programm nicht abgedeckt. Die Bezahlung des Jugendbegleiters sowohl über die 15 Euro - Pauschale für Aufsichtspersonal in der Mittagspause (Mittagspausenbudget) als auch über das Jugendbegleiter-Programm ist nicht möglich (Achtung: Doppelfinanzierung!).
b) Im Speiseraum?
Nein, das ist nicht möglich. Der Schulträger ist für die Aufsicht im Speiseraum verantwortlich. Die Aufsichtspersonen für die Aufsicht im Speiseraum müssen Verträge mit dem Schulträger abschließen.
c) Jugendbegleiter im sonstigen Ganztagsbetrieb?
Ja, das ist möglich. Jugendbegleiter können wie bisher im Ganztagsbetrieb eingesetzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es zu keiner Doppelfinanzierung kommt: Eine Bezahlung des Jugendbegleiters aus Mitteln des Jugendbegleiter-Programms und zusätzlich aus Mitteln des Ganztagsbetriebs ist nicht möglich.
Die angemeldeten Schülerzahlen werden in 25er-Gruppen für die Berechnung der Zuweisung eingeteilt. Pro rechnerischer Gruppe werden die Lehrerwochenstunden zugewiesen. Dies hat auf die Organisation der Gruppe im Schulalltag keinen Einfluss, d.h. es können auch größere oder kleinere Gruppen gebildet werden, solange sichergestellt ist, dass die Lehrerwochenstundenzuweisung den gesamten Zeitrahmen für alle angemeldeten Schüler abdeckt.
Gruppenberechnung für die Lehrerwochenstundenzuweisung:
25= 1 Gruppe (ab 25 Schülern)
25 + 4= 2 Gruppen (ab 29 Schülern)
25 + 25 + 4 = 3 Gruppen (ab 54 Schülern)
25 + 25 + 25 + 4 = 4 Gruppen (ab 79 Schülern)
25 + 25 + 25 + 25 + 4 = 5 Gruppen (ab 104 Schülern)
usw.
Nein. Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die am Ganztagsbetrieb teilnehmen. Es können nur Schülerinnen und Schüler mit eingerechnet werden, die an der Schule gemeldet sind.
Nein, denn sie sind in der Zeit des Ganztagsschulbetriebs, also an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs, schulpflichtig. Die Anmeldung zum Ganztagsschulbetrieb gilt für ein Jahr für das entsprechende Ganztagsschul-Modell der Schule (3, 4 oder ab Schuljahr 2025/2026 auch 5 Tage mit 7 oder 8 Zeitstunden).
Es sollen am Vormittag in der Regel vier Zeitstunden abgedeckt werden. Wie viele Unterrichtsstunden es konkret sind, bleibt der Schulorganisation überlassen.
Für die Betreuungsangebote ist die Kommune zuständig. Dem Schulträger steht es frei, diese Angebote anzubieten.
Die Finanzierung eines Betreuungsangebots liegt im Ermessen des Trägers.
Es muss ein Antrag gestellt werden. Nach der Genehmigung gelten dann die aktuellen Vorgaben: Flexible Betreuungsangebote (Verlässliche Grundschule, Flexible Nachmittagsbetreuung, Hort) werden vom Land bezuschusst. Das Jugendbegleiter-Programm wird weiterhin vom Land bezuschusst.
Ganztagsschulen fördern Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit und bieten Raum und Zeit, um auf Kinder individuell einzugehen und deren Begabungen zu fördern. Das Mehr an Zeit und die Einbindung außerschulischer Partner geben der Schule mehr Möglichkeiten, den Kindern ein breitgefächertes und ihren Bedürfnissen entsprechendes Angebot zu bieten. Grundlage jeder Ganztagsgrundschule ist ein pädagogisches Konzept mit rhythmisierter Tages- und Unterrichtsgestaltung. Wählen die Eltern für ihr Kind eine Ganztagsschule aus, so stehen nicht nur die Betreuung des Kindes, sondern insbesondere das qualitative Angebot, die rhythmisierte Tagesstruktur mit Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten, als eine pädagogische und organisatorische Einheit im Vordergrund.
Je nach Profil der Schule, besteht im Rahmen des Ganztagsbetriebs die Möglichkeit an Angeboten z. B. zu sportlichen oder musischen Aktivitäten teilzunehmen. Häufig bringen auch außerschulische Partner wie z. B. Verbände, Vereine, Musikschulen und die Kirchen ihre Angebote im Rahmen der Ganztagskonzeption einer Schule ein.
Kommunale Betreuungsangebote werden vom Schulträger eingerichtet und sind in der Regel kostenpflichtig von den Eltern buchbar. Sie bieten ein hohes Maß an Flexibilität.
Der Verein muss für Ersatz sorgen. Diese Verpflichtung wird in den entsprechenden (Muster-)Vereinbarungen geregelt.
Stellt eine Schule auf das GTS-Konzept § 4 a SchG um, gilt dies auch für alle Außenstellen der Schule.
Ausgehend vom pädagogischen Konzept der Schule wird eine Rhythmisierung eingeführt, die sich am Schüler orientiert und
durch organisatorische und strukturelle Bedingungen gestützt wird. Ganztagsschulen verbinden an drei, vier oder ab Schuljahr 2025/2026
auch an fünf Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und
Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit.
Schulische Lernprozesse haben folglich mit unterschiedlich gerichteter Rhythmisierung zu tun:
- äußere Rhythmisierung auf Schulebene: bestimmt den ausgewogenen Wechsel von Phasen der Konzentration und Entspannung; die Taktung des Tagesablaufs;
- binnendifferenzierte Rhythmisierung auf Unterrichtsebene: bestimmt den Wechsel von Unterrichtsmethoden, Klassenunterricht und eigenständigen Arbeitsphasen;
- individuell differenzierte Rhythmisierung: berücksichtigt das individuelle Lerntempo jedes einzelnen Kindes.
Die Landesvorgabe zur Rhythmisierung an Ganztagsschulen sieht die Abdeckung von in der Regel vier Zeitstunden am Vormittag vor.
Die Gruppen können klassen- und jahrgangübergreifend gebildet werden. Die Tagesgestaltung ist abgestimmt auf das pädagogische Konzept der Schule.
Nein, dieser ist nicht Teil der Ganztagsschule. Er umfasst auch nicht die Schulpflicht.
Nein. Eine Ganztagsgrundschule wird nur auf Antrag eingerichtet bzw. umgestellt.
Der Ganztagsschulbetrieb findet grundsätzlich auf dem Schulgelände statt. Das Angebot der außerschulischen Partner kann auch außerhalb des Schulgeländes stattfinden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein besonderer Mehrwert damit verbunden ist.